Berufsbild Das Berufsbild der PTAs ist eng verbunden mit der Wissenschaft der Pharmazie. Die Pharmazie ist verantwortlich für die Entwicklung, Erforschung und Herstellung von Arzneistoffen. Die Arzneistoffe werden mit Hilfsmitteln zu den bekannten Arzneiformen wie Tabletten, Suppositorien, Lösungen, Salben u.a. verarbeitet. Die Aufgaben der PTAs besteht nun darin, unter Aufsicht eines Apothekers, pharmazeutische Tätigkeiten durchzuführen. Pharmazeutische Tätigkeiten sind laut Apothekenbetriebsordnung wie folgt definiert: ApBetrO § 3, Abs. 4 Apothekenpersonal: "Pharmazeutische Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, die Informationen und Beratung über Arzneimittel sowie die Überprüfung der Arzneimittelvorräte in Krankenhäusern." Das Tätigkeitsspektrum ist je nach Arbeitsplatz unterschiedlich. Die öffentlichen Apotheken bieten das weiteste Spektrum, indessen in der Industrie und in den Krankenhäusern das Spektrum etwas schmaler ist. Die Schwerpunkte in den öffentlichen Apotheken liegen in der Information und Beratung der Patienten sowie in der Abgabe von Arzneimitteln, wobei sich die Tätigkeiten der Beratung und Abgabe auch auf das zusätzliche Sortiment beziehen, z.B. Zahnpflegeartikel, Kosmetik und Artikel zur Säuglingspflege. Auch Laborarbeiten sind zu erledigen. Darunter zählt die Prüfung von Ausgangssubstanzen und die individuelle Herstellung von Rezepturen wie z.B. Salben Augen- und Nasentropfen, sowie Tees. Schulischer Teil der Ausbildung Die Ausbildung zum pharmazeutisch-technischen Assistenten dauert 2,5 Jahre und wird nur in der Vollzeitform angeboten. Von den 2,5 Jahren sind 2 Jahre eine rein schulische Ausbildung an einer anerkannten Lehranstalt. Die verbleibenden 6 Monate werden als praktischer Teil in einer Apotheke geleistet. Innerhalb der schulischen Ausbildung ist in den Ferien ein 4wöchiges Praktikum in einer Apotheke abzuleisten. Es soll ein erster Kontakt zwischen Theorie und Praxis entstehen, um Zusammenhänge besser verstehen zu können. Eine Ausbildung zum Ersthelfer (8 Doppelstunden Ausbildung in Erster Hilfe) ist ebenfalls in den 2 Jahren Schulausbildung vorgesehen. Die Anforderungen an die schulische und praktische Ausbildung wird in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt. So sind folgende Fächer Bestandteil der schulischen Ausbildung : ·1 Arzneimittelkunde | ·1 Allgemeine und pharmazeutische Chemie | ·2 Galenik | ·3 Botanik und Drogenkunde | ·4 Gefahrstoff-, Pflanzenschutz- und Umweltschutzkunde | ·5 Medizinproduktekunde | ·6 Ernährungskunde und Diätetik | ·7 Körperpflegekunde | ·8 Physikalische Gerätekunde | ·9 Mathematik (fachbezogen) | ·10 Pharmazeutische Gesetzeskunde, Berufskunde | ·11 Allgemeinbildende Fächer (Deutsch einschl. Kommunikation, Fremdsprache (fachbezogen), Wirtschafts- und Sozialkunde) | ·12 Praktischer Unterricht: | ·13 Lehrgangsfach | ·14 Chemisch - pharmazeutische Übungen einschließlich Untersuchungen von Körperflüssigkeit | ·15 Übungen zur Drogenkunde | ·16 Galenische Übungen | ·17 Apothekenpraxis einschl. EDV | Praktischer Teil der Ausbildung Genauso wie der theoretische Ausbildungsabschnitt in der Schule, so ist auch der praktische Teil in der Apotheke durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt. Das Fach "Apothekenpraxis" bereitet schon während der Schulzeit die Schüler auf den praktischen Teil vor. In diesem Ausbildungsabschnitt ist ein Tagebuch zu führen, indem Herstellung und Prüfung von je 4 Arzneimitteln sowie 2 weitere praktische Gebiete zu beschreiben sind. Der praktische Ausbildungsteil dauert 6 Monate. Nachfolgend sei in Stichpunkten der Inhalt des praktischen Teils aufgeführt: - Rechtsvorschriften über den Apothekenbetrieb sowie über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und Gefahrstoffen, soweit sie die Tätigkeit des pharmazeutisch-technischen Assistenten berühren.
- Fertigarzneimittel, deren Anwendungsgebiete sowie ordnungsgemäße Lagerung
- Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln
- Merkmale eines Arzneimittelmißbrauchs und einer Arzneimittelabhängigkeit
- Notfallarzneimittel nach den Anlagen 3 und 4 der Apothekenbetriebsordnung
- Prüfung von Arzneimitteln, Arzneistoffen und Hilfsstoffen in der Apotheke
- Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke
- Ausführung ärztlicher Verschreibungen
- Beschaffung von Informationen über Arzneimittel und apothekenüblichen Waren unter Nutzung wissenschaftlicher und sonstiger Nachschlagewerke einschließlich EDV - gestützter Arzneimittelinformationssysteme
- Berechnung der Preise von Fertigarzneimitteln, Teilmengen eines Fertigarzneimittels, Rezepturarzneimittel sowie apothekenüblichen Medizinprodukten
- Information bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere über die Anwendung und die ordnungsgemäße Aufbewahrung sowie Gefahrenhinweise
- Aufzeichnung nach § 22 der Apothekenbetriebsordnung
- apothekenübliche Waren, insbesondere diätetische Lebensmittel, Mittel der Säuglings- und Kinderernährung, Mittel und Gegenstände der Körperpflege, Verbandstoffe und andere apothekenübliche Medizinprodukte sowie die Beratung zur sachgerechten Anwendung dieser Waren
- umweltgerechte Entsorgung von Arzneimitteln, Chemikalien, Medizinprodukten und Verpackungen sowie rationelle Energie und Materialverwendung
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